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DIE SATZUNG


Akt. Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Bürgerverein Duisburg-Großenbaum/Rahm e.V., gegründet 1971, hat 1975 den Namen Bürgerverein Duisburg-Großenbaum/Rahm e.V. erhalten.

Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts in Duisburg eingetragen.

Nachfolgend wird er Verein genannt.

Die Postanschrift ist jeweils identisch mit der Anschrift des 1. Vorsitzenden.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein ist unabhängig von allen Parteien und Konfessionen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Heimatgedankens und des heimatlichen Brauchtums, Verschönerung der Ortsteile Großenbaum und Rahm, Gestaltung und Begrünung kleinerer Plätze in den genannten Ortsteilen, Waldreinigungen, Aufstellung von Bänken und Papierkörben im Großenbaumer/Rahmer Wald, Vorträge und Lichtbildervorträge über Duisburg und seine Umgebung aus alter und neuer Zeit, Veranstaltungen geselliger Art – auch in Altersheimen -, Wanderungen und Fahrten zu heimatkundlich interessanten Stätten, Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Rat und Verwaltung.

§ 3 Geschäftsjahr und Versammlungen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bekanntmachungen an die Mitglieder erfolgen in der Regel in den Versammlungen durch den Vorstand. In den nach Bedarf, nach Möglichkeit vierteljährlich, mindestens aber halbjährlich stattfindenden Versammlungen können Anträge, die kommunalpolitische Dinge betreffen, gestellt werden.

Diese Anliegen werden nach Beschluss des Vorstandes bei den zuständigen Stellen vorgetragen. Die Erledigung wird vom Vorstand überwacht.

§ 4 Mitgliedschaft und Beitrag

Mitglied kann jeder deutsche und ausländische Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte seines Landes ist. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung und nach Zustimmung durch den Vorstand.

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird in der Generalmitgliederversammlung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Schriftführer
2. Schriftführer
1. Kassierer
2. Kassierer
3. Beisitzer

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Wahlperiode oder bis zur Einberufung einer außerordentlichen Generalmitgliederversammlung ein Ersatz kommissarisch zu bestellen.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind

a) Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder und des Vereins gemäß der Satzung gegenüber allen Behörden, Dienststellen und Institutionen,

b) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden oder einen der Vorsitzenden und 1. Schriftführer (§ 26 BGB) vertreten.

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Befolgung der Satzung und trägt Sorge für die schnelle Ausführung gefasster Beschlüsse.

Der 2. Vorsitzende unterstützt ihn dabei und vertritt ihn in dessen Abwesenheit.

Der 1. Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten und führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und Versammlungen.

Der 2. Schriftführer unterstützt ihn bei seinen Arbeiten und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.

Der 1. Kassierer ist voll verantwortlich für die Vereinskasse. Er verwaltet das Vereinsvermögen und erledigt alle sich aus dem Vereinsleben ergebenden Kassenvorgänge. Alle Kassenvorgänge sind ordnungsgemäß in Kassenbüchern zu führen.

Der 2. Kassierer unterstützt ihn und vertritt ihn in dessen Abwesenheit.

Alle Ausgaben, soweit sie sich nicht aus der allgemeinen Geschäftsführung des Vereins ergeben, müssen vom Vorstand beschlossen bzw. von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Der geschäftsführende Vorstand (Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer) kann im Einzelfall Ausgaben bis zu einer Höhe tätigen, die in der vorhergehenden Jahreshauptversammlung festgelegt worden ist. Er hat in der nächsten Vorstandssitzung die Genehmigung des Vorstandes nachzuholen und der Mitgliederversammlung Mitteilung zu machen.

Ferner sind von der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer haben in der nächsten Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten.

Alle Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer sind ehrenamtlich für den Verein tätig.

§ 7 Wahl des Vorstandes

Alle Wahlen werden von der Generalmitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit durchgeführt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.

Die Wahl des Vereinsvorstandes geschieht umschichtig für zwei Jahre in der Form, dass die Wahl der ersten und zweiten Garnitur ein Jahr auseinanderliegen.

Beisitzerwahl erfolgt jedes Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Generalmitgliederversammlung

Die Generalmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird möglichst im Januar oder Februar eines jeden Jahres durch den 1. Vorsitzenden wenigstens zehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich einberufen. In der Generalmitgliederversammlung hat der Vorstand den Jahresbericht zu verlesen und die Versammlung beschließt über den Tätigkeits-, Kassen- und Kassenprüfungsbericht. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit.

§ 9 Mitgliederversammlung

Über alle Vereinsangelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf vorm Vorstand einberufen werden.

Ebenso ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen.

§ 10 Ehrungen

Vereinsmitglieder, die das 75., 80., 85., 90. Lebensjahr usw. vollenden, werden geehrt und erhalten ein Geschenk.

Dasselbe gilt bei Gold- und weiteren Jubel-Hochzeiten von Mitgliedern.

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung des Vereins, Austritt oder förmlichen Ausschluss. Bei Ausschlussverfahren ruht das Recht des Austritts.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss mindestens vier Wochen vorher dem Vorstand vorliegen.

Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als drei Monate im Rückstand und ist zweimal ergebnislos gemahnt worden, erfolgt automatisch sein Ausschluss aus dem Bürgerverein, und alle Ansprüche an das Vereinsvermögen sind damit erloschen.

Der förmliche Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Bürgerverein erfolgt durch Versammlungsbeschluss, bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 12 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Sinkt die Zahl der Mitglieder unter zwanzig Personen, muss in einer eigens hierfür einzuberufenden Mitgliederversammlung über die Auflösung oder das Weiterbestehen des Vereins abgestimmt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in schriftlicher Abstimmung mit 2/3 Stimmenmehrheit durch die Versammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die katholischen und evangelischen Kirchengemeinden der Ortsteile Duisburg-Großenbaum und Duisburg-Rahm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§ 14

Diese Satzung wurde in der Generalmitgliederversammlung am 28.5.1971 beschlossen und genehmigt und kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit bei der Generalmitgliederversammlung geändert werden.

Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg in Kraft.

Der Vorstand

Anmerkung:

Die Satzung vom 28.05.1971 wurde in den Generalmitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlungen) am

26.02.1975 11.03.1980

24.03.1976 20.03.1984

08.03.1978 20.03.1991

geändert.

Die Änderungen sind in vorstehender Satzung berücksichtigt.