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DIE SATZUNG

Aktuelle Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Bürgerverein Duisburg-Großenbaum/Rahm e.V.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nr. 1737 eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist in Duisburg.

§ 2 Zweck des Vereins

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

  • Förderung des Heimatgedankens, des heimatlichen Brauchtums, der nachbarschaftlichen Solidarität und der Förderung des sozialen Zusammenhalts,
  • Verschönerung der Ortsteile Großenbaum und Rahm, Gestaltung und Begründung kleinerer Plätze in den genannten Ortsteilen, Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sowie des örtlichen Natur-, Klima- und Umweltschutzes,
  • Vorträge und Lichtbildervorträge über Duisburg und seine Umgebung aus alter und neuer Zeit
  • Wanderungen und Fahrten zu heimatkundlich interessanten Stätten
  • Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Rat und Verwaltung

§ 3 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft und Beitrag

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des §26 BGB) besteht aus dem/der

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Kassierer/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu 6 weitere Mitglieder an. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

§ 7 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, Beschluss der Beitragsordnung, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen in Textform an die letztbekannte Adresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/eine Protokollführer/Protokollführerin zu wählen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleitung und Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand zum Monatsende.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der

Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die in Textform binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 10 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die katholischen und evangelischen Kirchengemeinden der Ortsteile Duisburg-Großenbaum und Duisburg-Rahm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Duisburg, 25.04.2024

Satzung Bürgerverein 2024 (PDF)